Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.03.2016, RV/7500971/2014

Verkürzung der Parkometerabgabe ohne Hinterlegen des Parkausweises für Behinderte

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500971/2014-RS1
Trotz Hinterlegen des Behindertenausweises hinter der Windschutzscheibe wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, da unabdingbare Voraussetzung für das Parken ohne Parkschein innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone das Hinterlegen des Parkausweises für Behinderte ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. über die Beschwerde des Bf. ,  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA ZZZZ   betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung  zu Recht erkannt:

I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz  (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht  (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

  • die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe
    von 60 Euro auf 50 Euro  

  • und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 12 Stunden auf 10 Stunden

herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

2. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Betrag von 10 Euro festzusetzen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 50 Euro (Geldstrafe ) samt 10 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens), zusammen 60 Euro , ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG  eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig. 

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, der Sachverhalt des  Abstellens des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, zur Last gelegt. Die Parkometerabgabe sei damit  fahrlässig verkürzt worden.

Folgende STRAFVERFÜGUNG ist aktenkundig:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 14:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Adresse-1 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen aktenkundigen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung‚ ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden.“

Der Bf. erhob dagegen Einspruch wie folgt:

„A nbei sende ich ihnen eine Kopie des Behindertenausweises meiner Frau und ein Schreiben des Bundessozialamtes. Wenn meine Frau nach Wien in ein Spital oder zu dringenden Einkäufen nach Wien mit meinem Auto fährt, ist es wohl selbstverständlich, dass ich fahre. Der Behindertenausweis gilt ja für meine Frau und nicht für das Auto.
Der Behindertenausweis und das Schreiben des Bundessozialamtes legt sie jedes Mal, deutlich sichtbar, hinter die Windschutzscheibe. Leider habe ich noch kein Kontrollorgan der Parkraumüberwachung getroffen, das über dieses Gesetz des Bundessozialamtes Bescheid wusste. Das ist aber nicht unser Fehler.
Wenn die MA 67 und das Bundessozialamt verschiedener Meinung über die Benützung der Kurzparkzonen sind, mögen sie das bitte untereinander klären und nicht am Rücken der Patienten austragen.
Seit ist ja die Situation anders und der Parkausweis wurde vom Bundessozialamt ausgestellt. Meine Frau ist nun im Besitz eines solchen und hofft in Zukunft keine Schwierigkeiten mit der MA 67 zu bekommen.“

Folgende mail an die Ehefrau des Bf. vom Bundessozialamt datiert mit wurde dem Einspruch beigelegt:

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben, welches am bei uns eingelangt ist.
Anbei schicke ich Ihnen einen Link zum Thema Befreiung von der Parkometerabgabe. Diese Befreiung gilt für Menschen mit Behinderung, die keinen Parkausweis gem. § 29b Straßenverkehrsordnung besitzen, aber trotzdem von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind (Voraussetzung: Behindertenpass mit der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" - diese Voraussetzung erfüllen Sie).
Mit dieser Befreiung können Sie zumindest genauso kostenlos und ohne zeitliche Begrenzung in Kurzparkzonen parken als wären Sie im Besitz eines Parkausweises. Einzig für das Parken auf Behindertenparkplätzen oder Errichtung einer Behindertenzone gilt als Voraussetzung allein der Parkausweis.

Für die Ausstellung des Parkausweises wird das Bundessozialamt erst ab zuständig sein.“

Daraufhin erging das nunmehr beschwerdegegenständliche STRAFERKENNTNIS vom :  „Sie haben am um 14:50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in
WIEN Adresse1 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KKKKK folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

Begründung

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung führten Sie im Wesentlichen an, dass im Fahrzeug der Behindertenausweis des Bundessozialamtes, ausgestellt auf Ihre Frau, deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt wird. Leider hätten Sie noch kein Kontrollorgan der Parkraumüberwachung getroffen, das über dieses Gesetz des Bundessozialamtes Bescheid wusste.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).

Die Hinterlegung eines orangefarbenen Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz befreit somit nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.

Dies kann auch auf folgenden Internetseiten entnommen werden:

http:/www.bundessozialamt.gv.at/basb/Behindertenpass & Ausweis gem. 29b StV O (Parkausweis)/Allgemeine Informationen

Infoblatt "Vorteile mit dem Behindertenpass" - Stand 1/2014 (Word Dokument, 78Kb)

http:/www.bundessozialamt.gv.at/basb/Behindertenpass & Ausweis gem. 29b StV O (Parkausweis)/Parkausweis

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt somit im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war nach der zitierten Bestimmung Fahrlässigkeit anzunehmen.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 — VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens— und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten erscheint die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und lhr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal sonstige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.“

Der Bf. erhob  gegen das Straferkenntnis Beschwerde wie folgt:

„Meine Frau (Name ist aktenkundig) hat eine schwere Arthritis und ein Multiples Myelom (Knochenmarkkrebs). Ich fahre mit ihr früher 1x im Monat, jetzt alle 2 Monate in das aktenkundige Krankenhaus zur Kontrolle und Therapie. Am Rückweg bleiben wir manchmal beim Naschmarkt kurz stehen um Kleinigkeiten zu kaufen, die es bei uns in NÖ nicht gibt.
Dabei wurde uns das Strafmandat ausgestellt. Ich möchte auf das Thema Kontrollorgan der Parkraumüberwachung etwas genauer eingehen. Als wir kurz vor Weihnachten wieder in Wien waren, habe ich, gewarnt durch das kürzlich erhaltene Strafmandat eine kontrollierende Dame gefragt, ob wir mit diesem Behindertenausweis ohne Parkschein stehen bleiben dürfen. Sie wusste es nicht und hat ihren Chef angerufen. Dann teilte sie uns mit, wir können ohne Parkschein stehen bleiben, denn ihr Chef hat gesagt, in wenigen Tagen, am , wird das Bundessozialamt die blauen Parkausweise ohnehin ausstellen. Das hat uns gezeigt, dass ein Behindertenausweis mit dem Zusatz, „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel“ zur Befreiung von der Parkgebühr sehr wohl in ihrer Abteilung bekannt ist. Meine Frau hat dann auch automatisch den blauen Behindertenausweis mit dem Rollstuhl am bekommen, was zeigt, dass beide Ausweise gleichwertig waren. Auch wird in der Broschüre der MA 6 auf die Befreiung von der Parkometerabgabe für behinderte Personen und den § 29b StVO 1960 hingewiesen.
Sie sind in ihrer Urteilsbegründung nicht auf den von mir beigelegten Brief des Bundessozialamtes eingegangen. Hier wird von amtlicher Seite versichert, dass man mit dem roten Behindertenpass und der Unzumutbarkeitsklausel von der Parkometerabgabe befreit ist. Wir haben uns an diese Hinweise strikt gehalten. Deshalb kann von einer „fahrlässigen“ Verkürzung nicht die Rede sein. Es wird in ihrem Schreiben auch in keiner Weise erwähnt, dass ich mit meiner Frau gefahren bin. Das Bundessozialamt argumentiert, genauso wie sie, mit dem § 29b Abs. 3 der StVO 1960. Es kann uns einfachen Bürgern nicht zugemutet werden Paragraphen, die von einer Magistratsabteilung und vom Bundessozialamt angeführt werden, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Es scheint mir um einen Streitfall zwischen MA 67 und dem Bundessozialamt zu gehen, der auf dem Rücken von behinderten Bürgern ausgetragen werden soll. Sie hätten sofort, nachdem ich ihnen die Kopie des Schreibens des Bundessozialamtes geschickt habe, dieses Amt (vielleicht auf dem Amtswege) über die Unrichtigkeit ihrer Argumentation hinweisen sollen und das Bundessozialamt um Richtigstellung ersuchen sollen. Warum wurde das unterlassen?

Wir möchten nicht zwischen MA 67 und dem Sozialministerium als Bauernopfer betrachtet werden. Ich bitte sie daher, um der Stadt Wien und uns Kosten zu ersparen, vielleicht auf dem Kulanzweg das Straferkenntnis zu annullieren.“

Folgendes Schreiben der MA 67 an das Bundessozialamt der zustdg. Landesstelle ist aktenkundig:

„Bezug nehmend auf ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend das KFZ mit dem aktenkundigen  behördlichen Kennzeichen, Zulassungsbesitzer der gegenständliche Bf., ersucht die Magistratsabteilung 67 um Auskunft, ob für die namentlich aktenkundige Ehefrau des Bf. ein Behindertenausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt wurde.

Verneinendenfalls wird ersucht bekannt zu geben, auf welchen Namen der Behindertenausweis gemäß § 29b StVO mit der Ausweis-Nr. NNNNNNNNN ausgestellt wurde.

Sollte ein entsprechender Ausweis existieren, so ersucht die Magistratsabteilung 67 um folgende Daten:

- Ausweisinhaber (Vor— und Zuname, Geburtsdatum, letzte bekannte Adresse),
- Ausstellungsdatum bzw. Datum der letzten Korrektur,
- wurde ein Duplikat ausgestellt (wenn ja, wann)?“

Das Bundessozialamt antwortete darauf, dass dieses die Ausstellung der Parkausweise mit übernommen habe. Alle, die die Voraussetzungen für den Erhalt eines solchen erfüllen und noch keinen Parkausweis besitzen, hätten diesen auf Antrag erhalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Bf. einen Parkausweis Anfang 2014 erhalten habe, da alle Voraussetzungen hiefür vorgelegen seien.

Laut Aktenlage hat die Ehefrau des Bf. tatsächlich Anfang 2014 den Parkausweis erhalten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Abstellort des Fahrzeuges befand sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Der Parkausweis für Behinderte der Ehefrau des Bf. wurde nicht im Fahrzeug sichtbar deponiert. Das Fahrzeug war während der Gebührenpflicht abgestellt, die Verwaltungsübertretung wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan festgestellt.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5  Finanzausgleichsgesetz 2008  sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960 ;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960 ;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960  gekennzeichnet sind;  Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; 

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 25 StVO 1960lautet: 

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

§ 29b StVO 1960 lautet:

Menschen mit Behinderungen

§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Halten und Parken verboten” ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Parken verboten” ein Parkverbot kundgemacht ist,

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,

parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im Wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.

(6) Ausweise, die vor dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom , BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit . Ausweise, die nach dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.

Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO) verstanden (vgl. ).

Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:

Das Wiener Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm):

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.

(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.

(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.

(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.



§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 , BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.



§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.



§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.

(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und

2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,

die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37 , 37a VStG , BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.
 

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:
 

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

...


§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.



§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:

a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 ;

c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960 ;

d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;

g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß  § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960  abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960  gekennzeichnet sind.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.

(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.

 

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

4. Abschnitt: …

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß 5 Abs. 1 VStG   zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Beschwerdevorbringen

Der Bf. bringt im Wesentlichen vor, seine Frau verfüge über einen Behindertenausweis, und diesen sowie das Schreiben des Bundessozialamtes lege sie deutlich sichtbar hinter die Windschutzscheibe. Die MA 67 und das Bundessozialamt seien nach Ansicht des Bf. unterschiedlicher Ansicht über die Nutzung von Kurzparkzonen, diese sollten die Situation untereinander klären und die Meinungsdifferenzen nicht auf dem Rücken der „Patienten“ austragen. Seit sei ja die Situation anders und der Parkausweis wurde für die Frau des Bf. vom Bundessozialamt ausgestellt.

Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung

Mit der Benützung der Kurzparkzone ohne das Fahrzeug mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 (Parkausweis) zu kennzeichnen ist der Bf. freilich nicht im Recht:

Beförderung einer mobilitätseingeschränkten Person

Von der Parkometerabgabe ausgenommen sind unter anderem  Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960  gekennzeichnet sind.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Park ometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Kennzeichnung mit einem Parkausweis für Behinderte

Allerdings verlangt das Gesetz für die Abgabenbefreiung als weitere Tatbestandsvoraussetzung, dass das abgestellte Fahrzeug mit dem Parkausweis für Behinderte gekennzeichnet sein muss.

Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall, was vom Bf. auch nicht bestritten wird.

Diese Kennzeichnung mit einem Parkausweis für Behinderte ist zwingend erforderlich und kann  auch nicht durch das deutlich sichtbare Hinterlegen hinter der Windschutzscheibe des Behindertenausweises iVm einem Schreiben des  Bundessozialamtes ersetzt werden.

Wäre der Parkausweis ordnungsgemäß angebracht gewesen, wäre es nicht zur Ausstellung zunächst der Organstrafverfügung und in weiterer Folge des gegenständlichen Straferkenntnisses gekommen.

Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft, seine Ehefrau hat mit vom Bundessozialamt den Parkausweis ausgestellt erhalten, da laut Aktenlage ohnehin alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hiefür vorgelegen sind.

Aufgrund der o.a. mail vom vom Bundessozialamt hat der Bf. angenommen, wie er behauptet, dass er mit der Hinterlegung des Behindertenpasses mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ genauso kostenlos in Kurzparkzonen parken dürfe wie Parkausweisbesitzer. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass einem Fahrzeuglenker zumutbar ist, sich über die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen hinsichtlich Parkraumbewirtschaftung (allenfalls in den gesetzlichen Bestimmungen bzw. diesbezüglichen Verordnungen selbst) zu informieren.

Aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, dass dem Bf. sehr wohl bewusst ist bzw. war, dass der Magistrat und nicht das Bundessozialamt mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung betraut ist, weshalb auch aus dem diesbezüglichen Schreiben des Bundessozialamtes für das gegenständliche Beschwerdebegehren nichts gewonnen werden kann. Weiters wird angemerkt, dass vom Bundesfinanzgericht nicht angezweifelt wird, dass der Bf. mit seiner Ehegattin gefahren ist.

Es ist jedoch das Verschulden des Beschwerdeführers nur gering, da sich der Bf.  erkundigte, ob  der Behindertenausweis mit der Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die gebührenfreie Benutzung der Kurzparkzonen in Wien ausreichen würde.

Eine Bestrafung erscheint dennoch geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Bf. hat aus angeführten Gründen die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Als besonderer Milderungsgrund wird die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bezüglich derartiger Delikte berücksichtigt.

Weitere Milderungsgründe wurden vom Bf. nicht dargelegt. Es wird von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.

Da aus der Aktenlage hervorgeht, dass der Bf. bemüht ist, die diesbezüglichen Bestimmungen betreffend Parkraumbewirtschaftung in Wien künftig einzuhalten, konnten die Verwaltungsstrafe und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe wie im Spruch angeführt herabgesetzt werden.

Da das Nicht-Ersichtlichmachen des Parkausweis hinderte - wie der gegenständliche Fall zeigt - ein aufwendiges Verwaltungsverfahren nach sich ziehen kann, war nicht die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen („im Kulanzweg das Straferkenntnis zu annulieren“, wie dies der Bf. in seiner Beschwerde anregte), um dem Bf. die Bedeutung des Parkausweis vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG  und § 5 WAOR  war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Öffentliche mündliche Verhandlung  

§ 44 VwGVG lautet:

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389  entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG  abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde bzw. ausdrücklich darauf verzichtet wurde (was gegenständlich vorliegt), sowie ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung vom Bf. behauptet wurde, und überdies der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG  nicht zulässig, da das Erkenntnis nichtvon der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG  kraft Gesetzes nicht zulässig.  

Insgesamt ist spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500971.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at