Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.12.2015, RV/7102158/2013

Beteiligungsabspaltung und Fremdfinanzierung

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2016/13/0018. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7102158/2013-RS1
Ist eine fremdfinanziert erworbene Beteiligung Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebes, dann ist die dazugehörige Fremdfinanzierungsverbindlichkeit ebenso Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebes. Die gesamte Abspaltung ist (über § 32 Abs 2 UmgrStG) unter § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG (Betriebe, Teilbetriebe) zu subsumieren, eine Teilanwendung des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG (qualifizierte Beteiligung) samt dessen Sonderwahlrecht betreffend die Fremdfinanzierung ist ausgeschlossen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat_X in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs-u.Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wagramer Straße  19, 1220 Wien , über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Feststellung der Einkünfte des Gruppenträgers für das Jahr 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Das Einkommen des Gruppenträgers beträgt 2.565.942,55 Euro.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob nach Abspaltung (Art VI UmgrStG) einer fremdfinanziert im Konzern erworbenen Beteiligung im Zuge einer (Teil-)Betriebsabspaltung die Fremdfinanzierung zurückbehalten werden darf und die Zinsen aus der zurückbehaltenen Fremdfinanzierung wieder abzugsfähig werden.

Die belangte Behörde verneint dies: Aufgrund des betrieblichen Funktionszusammenhanges sei die Verbindlichkeit dem abgespaltenen Teilbetrieb zuzuordnen, daher finde keine gesonderte Abspaltung der betreffenden Beteiligung statt. Auf Grund dessen teilten die mit dieser Beteiligung in Zusammenhang stehenden Anschaffungsverbindlichkeiten gemäß § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG das Schicksal der Beteiligung.

In der Berufung (nunmehr Beschwerde, § 323 Abs 38 BAO) wird vorgebracht, die belangte Behörde folge offenbar Wiesner/Schwarzinger, SWK 2011, S 855, wonach eine Trennung von Beteiligung und Verbindlichkeit nur bei neutralem Vermögen (iSv gewillkürtem Betriebsvermögen) möglich sei, ansonsten jedoch eine siebenjährige Verknüpfung nach § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG bestehe. Diese Rechtsansicht werde nicht geteilt, denn zwischen den Tatbeständen des § 12 Abs 2 gebe es keine Rangordnung. Unabhängig von der (Teil-)Betriebszugehörigkeit eines Kapitalanteils wäre dieser immer als Vermögen iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG zu sehen. In diesem Bereich bestehe ein Wahlrecht betreffend Mitübertragung von Verbindlichkeiten (vgl. auch UmgrStR 2002 Rz 735, 737; Mayr, RdW 2012/725). Die von der belangten Behörde vertretene Auslegung stehe im Widerspruch zu § 12 Abs 2 UmgrStG, der Auslegung der UmgrStR sowie systematisch zu der durch die jüngste Änderung des § 12 Abs 2 UmgrStG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers.

Die wirtschaftlich begründete und motivierte Abspaltung der Beteiligung unter gleichzeitiger Zurückbehaltung der Anschaffungsverbindlichkeiten habe zu einer Durchbrechung des Finanzierungszusammenhanges geführt, sodass der Konzernausschluss nicht greife und der Zinsabzug auf Ebene der Bf fortbestehe. Eine abweichende Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn die Abspaltung als missbräuchlich anzusehen wäre, was im konkreten Fall jedenfalls nicht gegeben sei und von der belangten Behörde auch bescheidmäßig festgestellt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung wurde von der Bf ergänzend vorgebracht, dass die Änderungen des AbgÄG 2014 (§ 12 Abs 1 Z 9 KStG) zeigten, dass vormals die Trennung von Beteiligung und Fremdfinanzierung möglich gewesen sei (sofern kein Missbrauch vorlag) und erst mit dieser Änderung die Trennungsmöglichkeit iZm Umgründungsfällen beseitigt worden sei.
Nach Dafürhalten der belangten Behörde habe die Änderung hingegen keine Auswirkungen auf die strittige Rechtsfrage und das Verhältnis zwischen § 12 Abs 2 Z 1 und 3 UmgrStG.

Weitere Feststellungen einer nachfolgend bei der Beschwerdeführerin (Bf) durchgeführten Betriebsprüfung, die den strittigen Zeitraum mitumfasst, werden von der Bf ausdrücklich nicht angefochten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

A. Sachverhalt und Würdigung Streitpunkte

Die Bf hat mit Errichtungserklärung vom die Tochtergesellschaft T_GmbH gegründet. Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom hat die Bf den bis dahin als protokollierte Zweigniederlassung geführten Ventilerzeugungsbetrieb in Ort_X in jene Tochter-GmbH übertragen (Downstream-Abspaltung zur Aufnahme). Dem übertragenen Betrieb zugeordnet ist unter anderem die Beteiligung an einer italienischen Tochtergesellschaft der Bf (I_S.r.l.), deren Anteile ursprünglich in den Jahren 2006 und 2008 im Konzern fremdfinanziert erworben wurden. Die zugehörige Fremdfinanzierung soll laut Spaltungsvertrag von der Bf zurückbehalten werden. Die Fremdfinanzierungszinsen wurden in der Körperschaftsteuererklärung 2011 außerbilanziell abgezogen mit dem Hinweis, dass die ab 2011 bestehende Konzernschranke des § 11 Abs 1 Z 4 KStG nicht greife.

Mit Auskunftsbescheid vom bestätigte die belangte Behörde im Sinne der Anfragen der Bf, dass die genannten Abspaltungen unter Art VI UmgrStG erfolgen, keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der (Teil-)Betriebseigenschaft der Ort_Xer Zweigniederlassung bestehen und keine Bedenken in Hinblick auf eine Subsumption des Sachverhaltes unter die Bestimmungen der §§ 21 f BAO oder § 44 UmgrStG bestehen. Bereits im Auskunftsbescheid hat die belangte Behörde auf ihre Rechtsmeinung betreffend Finanzierungszusammenhang hingewiesen und im nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigt.

Der Sachverhalt und das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe für die Gestaltung ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstrittig. Lediglich die Rechtsfrage, ob die Schuldzinsen in Zusammenhang mit der abgespaltenen Beteiligung weiterhin bei der Bf abzugsfähig sind, oder im Zuge der Abspaltung zu übertragen waren, ist zu klären.

Die im Zuge der Spaltung mitübertragene Beteiligung an der I_S.r.l. ist nicht gesondert und zusätzlich zum Ventilerzeugungsbetrieb, sondern als Teil dieses Betriebes auf die T_GmbH übertragen worden. Dies ergibt sich aus dem Spaltungs- und Übernahmevertrag:

Punkt 12 des Vertrages (Genaue Beschreibung des zu übertragenden Vermögens) lautet auszugsweise: "12.1. Bei dem der übertragenden Gesellschaft gehörenden Ventilerzeugungsbetrieb, der im Zuge der Abspaltung zur Aufnahme ... übertragen werden soll, handelt es sich um den von der übertragenden Gesellschaft geführten, auf Entwicklung, Erzeugung und Vertrieb von Regelventilen ... spezialisierten Teilbetrieb mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere mit allen dazu gehörigen Aktiva und Passiva auf Grundlage der Übernahmsbilanz, sowie die 100%-Beteiligung der übertragenden Gesellschaft an der ebenfalls im Bereich Ventilerzeugung tätigen I_S.r.l. (ohne die mit der Anschaffung dieser Beteiligung in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten) und die 50%-Beteiligung der übertragenden Gesellschaft an der für diesen Geschäftsbereich vertriebsunterstützend tätigen Lux_B.V. ."

Punkt 13 des Vertrages (Zuordnung der nicht ausdrücklich zugeordneten Vermögensteile) lautet auszugsweise: "13.1. Im Zuge der Abspaltung zur Aufnahme gemäß diesem Vertrag wird ausschließlich der Ventilerzeugungsbetrieb (einschließlich der spaltungsgegenständlichen Beteiligungen) von der übertragenden Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft übertragen."

Punkt 16 des Vertrages (Spaltung gemäß Artikel VI. UmgrStG) lautet auszugsweise: "16.2. Die im Zuge der Abspaltung zur Aufnahme gemäß diesem Vertrag zu übertragenden Vermögensteile sind als Teilbetrieb gemäß § 32 Absatz 1 UmgrStG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Ziffer 1 UmgrStG zu qualifizieren. Die übertragende Gesellschaft hält diesen Teilbetrieb seit mehr als zwei Jahren, ausgenommen die 50%-Beteiligung der übertragenden Gesellschaft an der Lux_B.V. ... ."

Auch die Ausführungen im Ergänzungsersuchen zum Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheides gemäß § 118 BAO vom stützen diese Ansicht: Die I_S.r.l. ist im gleichen Geschäftszweig tätig und besorgt den Vertrieb der Regelventile des abgespaltenen Betriebes in Italien. Die von der I_S.r.l. gehaltene 100%-Beteiligung an der J_S.r.l. (Produktion und Vertrieb von Kugelhähnen und Regelkugelhähnen weltweit)  stellt eine optimale Ergänzung zu den Regelventilen aus Ort_X dar, womit der abgespaltene Ort_Xer Betrieb imstande ist, Komplettlösungen anzubieten.

B. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich für das Streitjahr folgendes:

B.1. Umgründung

Es liegt eine Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 32 Abs 1 Z 1 UmgrStG vor.
Gemäß § 32 Abs 2 UmgrStG zählen zum Vermögen Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs 2 UmgrStG. Dieser lautet im wesentlichen (idF vor AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112):

"Zum Vermögen zählen nur

  • Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs 1 EStG) für den gesamten Betrieb des Einbringenden vorliegt,

  • Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§  4 Abs 1 EStG) der Mitunternehmerschaft vorliegt, an der die Beteiligung besteht,

  • Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ...
    - wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen oder
    - wenn die eingebrachten Anteile der übernehmenden Gesellschaft für sich oder gemeinsam mit ihr bereits vor der Einbringung gehörenden Anteilen unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, vermitteln oder erweitern.
    Zum Begriff des Kapitalanteiles zählt bei vertraglicher Einbeziehung auch der am Einbringungsstichtag ausstehende Teil des nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenommenen Fremdkapitals."

Die Bf vermeint, es gäbe keine Reihenfolge oder Rangordnung zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 12 Abs 2 UmgrStG. Diese Ansicht wird nicht geteilt. Grundsätzlich begünstigt das UmgrStG nur Umstrukturierungen von Sachgesamtheiten, also Betrieben und Teilbetrieben (§ 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG) sowie Mitunternehmeranteilen (§ 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG). Die Möglichkeit, Einzelwirtschaftsgüter oder außerbetriebliches Vermögen einzubringen, besteht grundsätzlich nicht. Davon macht § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG hinsichtlich qualifizierter Kapitalanteile eine Ausnahme.

In der Urfassung des UmgrStG war die Einbringung von Kapitalanteilen als Einzelwirtschaftsgüter vorgesehen. Damit zusammenhängende Finanzierungsverbindlichkeiten konnten aufgrund der Einzelwirtschaftsgutbetrachtung nicht mit eingebracht werden. Für Einbringungsstichtage bis einschließlich war die Einbringung von Kapitalanteilen unter Anwendung des Artikel III UmgrStG mangels Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit nach hL auf den Anteil selbst beschränkt
gewesen, falls der Kapitalanteil samt Schulden nicht als Bestandteil eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles eingebracht wurde (Sulz, FJ 1998, 52).

Es findet sich keine Literaturstelle, die zur Urfassung des UmgrStG davon ausgegangen wäre, dass Kapitalanteile immer nach § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG zu behandeln wären und damit auch bei Übertragung im Zuge einer Einbringung nach § 12 Abs 2 Z 1 oder 2 UmgrStG Fremdfinanzierungen im Zusammenhang mit gleichzeitig eingebrachten Kapitalanteilen wegen der lex specialis der Z 3 zurückzubehalten gewesen wären.

Mit der durch das AbgÄG 1996 vorgenommenen Erweiterung war es in der Folge auch möglich, Verbindlichkeiten, die nachweisbar ausschließlich auf die Anschaffung des Anteiles zurückzuführen sind, einer übernehmenden Körperschaft mitzuübertragen, wenn die Einbringung des Kapitalanteils außerhalb einer Betriebseinbringung (§ 12 Abs 2 Z 1 und 2 UmgrStG) aufgrund der Sondervorschrift des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG erfolgte.

Am ursprünglichen Charakter der Z 3 als subsidiäre Vorschrift, wenn die einzubringende Beteiligung nicht schon als Bestandteil eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils einbringungsfähig war, änderte sich damit nichts. § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG ist eine lex specialis für jene Fälle, in denen Kapitalanteile nicht schon aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil zum einbringungsfähigen Vermögen zählen. Sie ist somit nur dann anwendbar, wenn Kapitalanteile gesondert und losgelöst von einem (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht bzw. abgespalten werden.

Damit ist auch das in § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG enthaltene Wahlrecht, mit der Beteiligung zusammenhängendes Fremdkapital einzubringen oder zurückzubehalten, nur anwendbar, wenn die Anteilseinbringung eine alleinstehende und damit unter § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG fallende ist. Ist eine Beteiligung hingegen dem Betriebsvermögen eines (Teil-)Betriebes zuordenbar, der nach § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG eingebracht bzw. abgespalten wird, so können Anschaffungsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe des § 16 Abs 5 Z 3 und 4 UmgrStG zurückbehalten werden  (Wiesner/Schwarzinger, SWK 2011, S 855; Furherr in Kofler, UmgrStG³, § 12 Rz 137).

Auch aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass der Gesetzgeber bei Änderungen des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG nur den Fall der "nackten" Übertragung von Kapitalanteilen ohne anderes nach § 12 Abs 2 Z 1 und 2 UmgrStG einbringungsfähiges Vermögen im Auge gehabt hat (vgl. zum AbgÄG 1996: 497 BlgNR XX. GP; zum AbgÄG 2012 die Beispiele von G. Mayr, RdW 2012/725, 696). Aus den von der Bf ins Treffen geführten Quellen ist nichts Gegenteiliges zu gewinnen:

Die UmgrStR 2002 Rz 735 führen aus, die in § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG geforderte zusammenhängende Behandlung von Aktivum und Passivum hat im Anwendungsbereich des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG keine Bedeutung, weil sich einerseits § 16 Abs 5 UmgrStG nicht auf die Einbringung von Kapitalanteilen bezieht und zudem § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG als lex specialis vorgeht. Dies ist so zu verstehen, dass nur im Anwendungsbereich des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG dessen Wahlrechtsvorschrift als Spezialvorschrift zu beachten ist. Im Streitfall ist jedoch § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG nicht anwendbar.

Die Ausführungen in UmgrStR 2002 Rz 737 betreffen zunächst die Möglichkeit des Schuldzinsenabzuges bei Zurückbehaltung bzw. Mitübertragung der Finanzierungsverbindlichkeit. Die weiteren Ausführungen betreffend Übertragung eines ganzen Betriebes unter Zurückbehalt der Anschaffungsverbindlichkeit sind im Zusammenhang mit Kapitalanteilen missverständlich, zumal das bezughabende VwGH-Erkenntnis vom , 2004/13/0169 von der Einbringung eines Mitunternehmeranteils durch den Kommanditisten in die Komplementär-GmbH handelt.

Im Beitrag von G. Mayr, RdW 2012/725, 696 zu § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG wird eingangs ausgeführt: "Neben dem Kapitalanteil können keine weiteren Wirtschaftsgüter eingebracht werden." In weiterer Folge wird die Neuregelung durch das AbgÄG 2012 erläutert, mit der eine zwingende Mitübertragung der Anschaffungsverbindlichkeit vorgesehen wird, wenn seit der Einlage nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die gegenüber
§ 16 Abs 5 Z 3 und 4 UmgrStG deutlich kürzere Frist wird damit begründet, dass es sich bei einem qualifizierten Kapitalanteil um ein für sich selbst zu betrachtendes, eigenständiges Wirtschaftsgut handle, das nicht in einem betrieblichen Zusammenhang (zB Betrieb, Teilbetrieb) eingebracht werde. Dies alles stützt die Meinung des Bundesfinanzgerichts, dass § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG nur bei Einbringung von Kapitalanteilen losgelöst von allfälligen Betrieben gilt. Im Streitfall nämlich ist der Kapitalanteil in den betrieblichen Zusammenhang der uno actu vorgenommenen Betriebsabspaltung eingebettet.

Mit dem von der Bf ins Treffen geführten AbgÄG 2014 durchgeführte Verschiebung der Konzernschranke aus § 11 Abs 1 Z 4 in den neu geschaffenen § 12 Abs 1 Z 9 KStG und die mit der Neuformulierung einhergehende Verschärfung und Erweiterung des Zinsenabzugsverbotes soll bestehende Umgehungsmöglichkeiten des Abzugsverbotes durch Umgründungsmaßnahmen beseitigen (vgl ErlRV, 24 BlgNR XXV. GP). Der Gesetzgeber hatte vor allem jene Fälle vor Augen, bei denen durch eine Umwandlung oder Verschmelzung der Finanzierungszusammenhang mit einer Beteiligung iSd § 10 KStG gelöst und damit die Fremdfinanzierungszinsen abzugsfähig wurden (Schlager/Titz , RWZ 2014/18, 65 [72]; Pucher, taxlex 2011, 86). Eine Änderung des Verhältnisses von § 12 Abs 2 Z 1 und 3 UmgrStG zueinander ist aus dieser Novelle nicht ersichtlich.

Die von der Bf fremdfinanziert erworbene Beteiligung an der I_S.r.l. ist Teil des abgespaltenen Betriebes. Die Fremdfinanzierungsverbindlichkeit ist damit ebenso Teil des abgespaltenen Betriebes. Die gesamte Abspaltung ist (über § 32 Abs 2 UmgrStG) unter § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG (Betriebe, Teilbetriebe) zu subsumieren, eine Teilanwendung des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG ist ausgeschlossen.

§ 16 Abs 5 sieht bei Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen die Möglichkeit vor, das anzusetzende Vermögen nach Maßgabe der Z 1-5 leg.cit. zu verändern. § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG ist gemäß § 33 Abs 5 UmgrStG auch auf Abspaltungen anwendbar. Demnach können Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital bei der abspaltenden Körperschaft zurückbleiben oder der übernehmenden Körperschaft zugeführt werden. Der Finanzierungszusammenhang ist nach siebenjähriger Betriebszugehörigkeit gelöst.

Im Streitfall sind seit dem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb drei bis fünf Jahre vergangen (2006 bzw. 2008 bis 2011). Somit darf das mit dem Beteiligungserwerb unmittelbar zusammenhängende Fremdkapital nicht von der Beteiligung getrennt werden. Die hier vorliegende Verletzung dieser Bestimmung wirkt sich nicht auf die Anwendbarkeit des Art VI UmgrStG aus (Wiesner/Mayr, RdW 2007, 632), es kommt zu einer bloßen Ergebniskorrektur. Dabei ist davon auszugehen, dass das Fremdkapital der Zuordnung des Aktivums folgt (Furherr in Kofler, UmgrStG³, § 16 Rz 173).

Es ist somit die Tilgung bzw. Zinszahlung bei der Bf zu korrigieren. Die Schuldübernahme durch die Bf stellt eine Einlage dar, die Verbindlichkeit ist als Finanzierungsverbindlichkeit in Zusammenhang mit der Beteiligung der Bf an der übernehmenden Tochtergesellschaft zu sehen. Der Zinsenabzug bleibt nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG (idF vor AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) ausgeschlossen (vgl. Waitz-Ramsauer in Kofler, UmgrStG³, § 33 Rz 34 mwN und mit Verweis auf § 16 Rz 173).

B.2. Ergebnisse Betriebsprüfung

Während des offenen Beschwerdeverfahrens wurde bei der Bf eine Betriebsprüfung über die Jahre 2008-2011 abgehalten. Die dabei getroffenen Feststellungen betreffen Zinsanpassungen im Rahmen der Konzernfinanzierung und Rückstellungen für Provisionen sind zwischen den Parteien unstrittig. Während die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2010 im Wege der Wiederaufnahme abgeändert wurden und in Rechtskraft erwuchsen, konnten die für das Jahr 2011 getroffenen Feststellungen von der belangten Behörde bisher nicht bescheidmäßig verarbeitet werden (§ 300 Abs 1 BAO). Die entsprechenden Änderungen werden daher im Zuge dieses Erkenntnisses durchgeführt. Aufgrund der Unstrittigkeit wird auf die Ausführungen im Bp-Bericht vom verwiesen.

C. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur aufgeworfenen Rechtsfrage des Anwendungsvorranges innerhalb des § 12 Abs 2 UmgrStG bei Übertragung einer Beteiligung im Zuge einer Betriebsabspaltung gibt es noch keine Rechtsprechung des VwGH. Daher war die Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Blasina in BFGjournal 2016, 70
Stieglitz/Volpini de Maestri/Pfleger in SWK 27/2019, 1106
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102158.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at