Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 1, Jänner 2019, Seite 23

Betriebsratsumlage und Betriebsratsfonds

Zwei Seiten einer Medaille

Andreas Gerhartl

Die Betriebsratsumlage dient der Finanzierung des Betriebsratsfonds. Zwischen Betriebsratsfonds und Betriebsratsumlage besteht daher ein enger inhaltlicher Konnex. Da der Betriebsratsfonds allerdings (auch oder ausschließlich) andere Vermögenswerte beinhalten kann, ist dieser Zusammenhang nicht durch Exklusivität gekennzeichnet.

1. Mittelverwendung

1.1. Zweckbindung

Im folgenden Beitrag wird auf Betriebsratsumlage und Betriebsratsfonds eingegangen. Nicht dargestellt werden dagegen Zentralbetriebsratsumlage bzw Zentralbetriebsratsfonds. Eine maßgebliche Rechtsgrundlage stellt dabei auch die auf Basis von § 161 Abs 1 Z 3 bis 5 ArbVG ergangene Betriebsratsfonds-Verordnung (BRF-VO) dar.

Die Zwecke, für die eine Betriebsratsumlage eingehoben werden darf, korrespondieren damit, wofür die Mittel aus einem Betriebsratsfonds verwenden werden dürfen. Dies umfasst nach taxativer gesetzlicher Aufzählungen folgende Einsatzmöglichkeiten:

  • Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats bzw der Konzernvertretung;

  • Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen;

  • Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der (ehemaligen) Arbeitnehmer.

Gemäß § 93 ArbVG ist der Betriebsrat berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienang...

Daten werden geladen...