Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.11.2015, RV/7105399/2015

Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidung (iZm § 262 Abs 3 BAO)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105399/2015-RS1
Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 262 Abs 3 BAO kommt nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden - so wie im gegenständlichen Fall - auch andere Gründe (zb die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl Ritz, BAO5, § 262 Tz 11).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH, Sterngasse 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer des Jahres 2014, beschlossen:

I. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer des Jahres 2014 samt Akten vor.

In der Bescheidbeschwerde wurde weder ein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt, noch wurde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.

Seitens der belangten Behörde wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. In Ermangelung einer solchen konnte auch kein rechtswirksamer Vorlageantrag seitens der beschwerdeführenden Partei gestellt werden.

Diese Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenlage.

Die belangte Behörde führte im Vorlagebericht ua folgendes aus:

"In der Bescheidbeschwerde wird die Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Vorschrift behauptet. Details siehe Beschwerde ESt 2014 vom .

Daher war gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde direkt an das Bundesfinanzgericht vorzulegen."

Tatsächlich wurde jedoch in der Beschwerde nicht (lediglich) die Verfassungswidrigkeit der strittigen Norm § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG behauptet, sondern zunächst und primär eine verfassungskonforme Interpretation jener Bestimmung begründet.

So führt die beschwerdeführende Partei unter Punkt C. (Beschwerdeerklärung) klar aus (Original ohne Fettdruck):

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Anerkennung der Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 ZI lit b EStG unter Beantragung der Veranlagungsoption nach § 30b Abs 3 EStG und in Anwendung einer verfassungskonformen Interpretation der Begriffe der Eigentumswohnung bzw. des Eigenheims nach § 30 Abs 2 Z 1 Satz 1 EStG verletzt."

Und sodann erst weiter (Original ohne Fettdruck):

"Sollte die einfachgesetzliche Auslegung des Begriffes 'Eigentumswohnung' und 'Eigenheim' zu einem anderen Ergebnis fuhren und eine als Hauptwohnsitz des Veräußerers genutzte Wohnung eines Mietgebäudes - im Gegensatz zu einer Eigentumswohnung - nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst sein, so erachtet sich die Beschwerdeführerin eventualiter in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, und zwar insbesondere im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 Abs 1 B-VG; Art 2 StGG), da durch eine derartige Auslegung der anwendbaren einfachgesetzlichen Bestimmungen (§ 30 Abs 2 Z 1 lit b iVm § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG) eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte vorgenommen würde und daher der Einkommensteuerbescheid 2014 - sofern die einfachgesetzliche Bestimmung keiner anderen Auslegung zugänglich ist - auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht."

Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 262 Abs 3 BAO kommt nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden - so wie im gegenständlichen Fall - auch andere Gründe (zb die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl Ritz, BAO5, § 262 Tz 11).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs 2 hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (betreffend die strittige Interpretation von § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG und Anwendung der Veranlagungsoption nach § 30b Abs 3 BAO im gegenständlichen Fall) wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen.

Im Übrigen wird die beschwerdeführende Partei auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/15/0001, entspricht, war gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Rombold in SWK 7/2016, 435
Karahodžić in BFGjournal 2017, 236
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105399.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at