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Der schnelle Weg zum BFG
Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Verfahrensbeschleunigung
Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Beschwerden mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 Abs 3 BAO dann zu unterbleiben, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. § 262 Abs 3 BAO kommt nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde „lediglich“ die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden auch andere Gründe (zB rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar ( RV/7105399/2015).
1. Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Würde der Gesetzgeber in § 262 Abs 3 BAO das Wort „lediglich“ durch das Wort „auch“ ersetzen, so wäre die Abgabenbehörde verpflichtet, Bescheidbeschwerden, die neben der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen auch etwa die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift behaupten, unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Die erwähnt...