Kollektivverträge der Bauwirtschaft
7. Aufl. 2023
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§ 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung
Literatur
Wiesinger, Der kaum veränderte § 7 Kollektivvertrag Bauindustrie/Baugewerbe im Spiegel grundlegend geänderter Gesetze. Teil II (Sonstige Dienstverhinderungsgründe), ZRB 2020, 43.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Sonstige Dienstverhinderungsgründe | ||
A. | Bestimmungen für alle Dienstverhinderungsgründe | ||
B. | Bestimmungen für einzelne Dienstverhinderungsgründe | ||
III. | Pflegefreistellung |
I. Allgemeines
1
Bis zum Jahr 2021 enthielt § 7 KollV Bauindustrie/Baugewerbe umfangreiche Bestimmungen zum Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankenstand, die aber seit Jahrzehnten zum Großteil in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des EFZG standen. Aus diesem Grund wurden sie aus dem KollV beseitigt.
II. Sonstige Dienstverhinderungsgründe
A. Bestimmungen für alle Dienstverhinderungsgründe
2
Der Arbeitnehmer behält nach § 1154b Abs 5 ABGB den Entgeltanspruch, wenn er „durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert war.“ Seit der Novelle BGBl I 2017/156 ist dieser Anspruch auch durch KollV nicht mehr abdingbar.
Damit stehen dem Arbeitnehmer jedenfalls die im KollV normierten Anspr...