Kollektivverträge der Bauwirtschaft
7. Aufl. 2023
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S. VVorwort
Dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe unterliegen nach derzeitigem Stand in der Hauptsaison mehr als 90.000 Arbeiter, im Jahresdurchschnitt rund 80.000 Arbeiter. Damit gehört er zu jenen Kollektivverträgen, die einen großen Anwendungsbereich haben. Diese Bedeutung hat auch dazu geführt, dass er bereits in der Vergangenheit mehrmals kommentiert wurde, und zwar stets von Praktikern aus den Bauverbänden. Den ersten Kommentar verfassten Mitte der 1970er-Jahre Josef Fink und Günter Tschepl; der nächste Kommentar erlebte zwei Auflagen – die erste im Jahr 1991, bearbeitet von Wolfgang Adametz, Johannes Schenk und Günter Tschepl, die zweite im Jahr 2000, bearbeitet von den eben genannten Autoren sowie von Andreas Jöst.
Die erste Auflage dieses Kommentars erschien im Jahr 2009, war aber völlig neu konzipiert. Seit der zweiten Auflage ist auch der Angestellten-Kollektivvertrag kommentiert, wobei es zu diesem früher keine Kommentierung gab. Die Änderungen in der siebenten Auflage sind vielleicht nicht so zahlreich wie in den Vorauflagen, allerdings noch immer umfassend genug, um eine Neuauflage zu rechtfertigen. Erfreulicherweise konnten alle Hinweise auf besondere Bestimmungen im Zuge von COVID-19 nunmehr wiederum entfallen.
Wie schon in den Vorauflagen möchte ich die praktischen Hinweise zur Handhabung des Buches nicht vergessen:
Der Arbeiterkollektivvertrag ist auf weißem, der Angestelltenkollektivvertrag ist auf gelbem Papier gedruckt, womit der Benutzer rasch erkennen kann, welchen der beiden Kollektivverträge er gerade benutzt.
Der Kommentar ist nach Paragraphen gegliedert; der Text des Kollektivvertrags ist in durchgehend fetter Schrift dem Kommentar vorangestellt. Die Anhänge zum Kollektivvertrag sind, wenn sie eine Bedeutung für den Text des Stammvertrags haben, direkt hinter dem Bezug nehmenden Paragraphen abgedruckt. Daran schließt sich ein Verzeichnis der jeweiligen Kommentierung an, wobei die Zahlen auf die Randziffern des nachfolgenden Kommentarteils verweisen.
Der für die Bauarbeiter geltende KollV Bauindustrie/Baugewerbe ist, weil er in der Praxis häufiger Rechtsfragen aufwirft, vollständig kommentiert und in sich abgeschlossen. Bei den Angestellten kommen oft dieselben gesetzlichen Grundlagen zur Anwendung, weshalb der Kommentarteil der Angestellten in einem solchen Fall auf die Kommentare im „Arbeiter-Teil“ verweist. Dadurch konnten bloße Wiederholungen vermieden werden.
Verweise mit der Angabe „siehe Rz …“ beziehen sich auf eine Randziffer desselben Paragraphen; Verweise auf andere Paragraphen desselben Kollektivvertrags sind mit „siehe bei § … Rz …“ gekennzeichnet; nur im Angestelltenkommentar findet sich auch der Hinweis „siehe bei KollV Bauindustrie/BauS. VIgewerbe § … Rz …“; dieser Verweis bezieht sich auf den Kommentar im „Arbeiter-Teil“.
Bei der Auswahl der Judikatur habe ich mich an folgende Leitlinie gehalten: Bevorzugt genannt sind Entscheidungen, die zum KollV Bauindustrie/Baugewerbe (bzw KollV Angestellte Bauindustrie/Baugewerbe) ergangen sind. Sind solche zwar nicht für den Bereich Bauindustrie/Baugewerbe, wohl aber für andere Branchen vorhanden, wurden sie herangezogen, wenn sie ähnliche Problemgebiete und vergleichbare Regelungen enthalten, doch findet sich dann im Regelfall ein Hinweis, zu welchem Kollektivvertrag die Entscheidung ergangen ist. Bei allen Urteilen ist angegeben, von welchem Gericht die Entscheidung stammt, weiters Datum und Geschäftszahl. Wurde die Entscheidung publiziert (was im Regelfall zutrifft), sind die Fundstellen der Publikation angegeben; bei mehrfach publizierten Entscheidungen sind mehrere Fundstellen angegeben und durch das Zeichen = gekennzeichnet.
Die Reihenfolge der Randziffern ist im Wesentlichen gleich geblieben, sodass diese Ausgabe mit den Vorauflagen parallel verwendet werden kann.
Die Hinweise zu vertiefender Literatur sind beibehalten, wobei sich diese nur auf weiterführende Spezialliteratur zu den besonderen Rechtsfragen der Bauwirtschaft beschränken. Auf allgemeine arbeits- oder abgabenrechtliche Literatur wird nicht verwiesen, wiewohl diese oft ebenfalls hilfreich sein kann.
Das Werk befindet sich nunmehr auf dem Stand vom . Für jene Leser, die den Zusatzkollektivvertrag Autobahn- und Schnellstraßenbaustellen vergeblich suchen, darf ich darauf verweisen, dass dieser bereits mit Ablauf des außer Kraft getreten ist und sich daher auch in dieser Auflage nicht mehr findet.
Abschließend gilt mein Dank wiederum Rudolf Grafeneder, der in einem der größten privaten Bauunternehmen Österreichs tätig ist, für die zahlreichen Anregungen auch zu den Vorauflagen und vor allem auch für überaus wertvolle Hinweise aus der Praxis. Auch Dr. Katharina Schwarzinger (WKNÖ, Bezirksstelle Zwettl) hat mich in den letzten Jahren mit aus der Praxis kommenden Anregungen versorgt, die in die Neuauflage Eingang gefunden haben. Letztlich gilt mein Dank auch den zahlreichen weiteren Praktikern, die mich – oft auch zufällig – durch Anfragen auf offengebliebene Fragen oder Unschärfen bei den Erläuterungen direkt oder indirekt hingewiesen haben. Ich hoffe, dass diese Lücken wiederum ein Stück mehr geschlossen sind.
Ich habe schon im Vorwort zu den Vorauflagen angeboten, jene Fragen individuell zu beantworten, die in diesem Kommentar unbeantwortet gebelieben sind. Sollte sich also zu Ihrer konkreten Frage in diesem Kommentar keine Antwort finden, dann schreiben Sie mir bitte ein E-Mail (wiesinger@bau.or.at). Sie erhalten zeitnah eine Antwort, und sofern die Frage von allgemeiner Bedeutung ist, finden alle anderen in der achten Auflage eine entsprechende Erläuterung. Die Tatsache, dass sich derartige Anfragen bislang in Grenzen gehalten haben, lässt S. VIImich zur Annahme verleiten, dass die meisten Fragen aus der Praxis in diesem Kommentar eingearbeitet sind. Wenn Sie dem nicht zustimmen können, zögern Sie bitte nicht, diese Annahme durch Ihre Anfrage zu beseitigen.
Wien, im Mai 2023
Christoph Wiesinger