Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 5
Kommentierung
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Die Aktiengesellschaft ist nach österreichischem Recht die einzige Rechtsform, die zwingend einen Aufsichtsrat haben muss (siehe §§ 86 bis 101 AktG). Der Aufsichtsrat muss bei der Gründung bestellt werden und ist als solcher zu bezeichnen. Das Gesetz legt eine Mindestanzahl von Mitgliedern, nämlich drei Kapitalvertreter, und zugleich eine Höchstgröße für das Gremium fest. Der Aufsichtsrat besteht nicht nur aus Kapital-, sondern auch aus Arbeitnehmervertretern. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist im ArbVG geregelt (§ 110 ArbVG). Einen Konzernaufsichtsrat gibt es nicht, da es auch kein Organ des Konzerns gibt. Es besteht für jede einzelne Konzergesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen ein eigener Aufsichtsrat.
§ 5 Z 1 FBG ordnet (mit deklarativer Wirkung) die Eintragung der Namen und Geburtsdaten des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats in das Hauptbuch des Firmenbuchs unabhängig davon an, ob sie von den Aktionären durch die Hauptversammlung gewählt oder von Einzelnen entsandt, gerichtlich bestellt oder vom Betriebsrat entsandt wurden, und unabhängig davon, ob sie „gewöhnliche“ oder „stellvertretende“ Mitglieder sind. Der Vorstand ...