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Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 4 Besondere Eintragungen

Erich Feil

Kommentierung

1

Ehepakte (§ 1217 ABGB) sind an die Form eines Notariatsakts gebundene Verträge zwischen Brautleuten oder Ehegatten, mit denen vor oder während der Ehe eine vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abweichende oder ihn ergänzende Regelung von Rechtsverhältnissen über das ganze Vermögen oder abgeschichtete Teile desselben der Eheleute für die Dauer der Ehe und/oder den Fall von deren Beendigung durch Tod oder Scheidung getroffen, abgeändert oder aufgehoben wird.

Die Eintragung der Ehepakte im Firmenbuch ist nicht zwingend. Ein Ehegatte kann zur Sicherung seiner Ansprüche verlangen, dass der Kaufmann oder persönlich haftende Gesellschafter die Ehepakte zum Firmenbuch anmeldet. Ein eigenes Anmelderecht hat der Ehegatte aber nicht, er kann die Eintragung nur im streitigen Verfahren erzwingen. Nach Art 6 Nr 7 EVHGB hat die Unterlassung der Eintragung von Ehepakten im Firmenbuch (§ 4 Z 1 FBG) die Rechtsfolge, dass die dem Ehegatten aus den Ehepakten entsprechenden Rechte den Handelsgläubigern gegenüber unwirksam sind. Schutzobjekt sind die Handelsgläubiger und nicht auch die Privatgläubiger eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelkaufmanns oder eines persönlich hafte...

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