Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 1 Einzelabfrage
(1) Für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfragen) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
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Euro | |||
1. | Aktueller Firmenbuchauszug | 2,40 | |
2. | Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten | 4,00 | |
3. | Aktueller Firmenbuchauszug mit Gewerberegister-Daten | 3,00 | |
4. | Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten | 4,30 | |
5. | Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Rechtsform) | 0,70 | |
6. | Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste | 0,70 | |
7. | European Business Register-Standardauszug | 0,70 | |
8. | Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder Sitz oder Ergebnis einer Personensuche | 0,70 | |
9. | Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne Einschränkung | 2,00 | |
10. | a) | Ergebnis der Suche nach Veränderungen von Rechtsträgern je ausgewiesener Firmenbuchnummer | 0,10 |
b) | Ergebnis der besonderen Suche nach solchen Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der Vorlage eines Jahresabschlusses (oder eines offenzulegenden Auszugs aus der Bilanz samt offenzulegendem... |