Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 3 Allgemeine Eintragungen
Kommentierung
1
§ 3 FBG bestimmt, welche Eintragungen bei allen Rechtsträgern vorzunehmen sind; dazu gehört zB nicht die in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene Beschränkung der Übertragung von Geschäftsanteilen (6 Ob 313/99v). Nicht eintragungsfähig ist zB auch die Satzungsbestimmung, dass ein Aktionär für den Fall der Verletzung von Meldepflichten über Erwerb und Veräußerung bestimmter Beteiligungen sein Stimmrecht in der Hauptversammlung verliert (6 Ob 167/00b). Der Ergebnisabführungsvertrag ist auch ohne Firmenbucheintrag wirksam (RdW 1999, 597 = WBl 1999/341 = EvBl 1999/259 [Wenger] = GesRZ 2000, 35). Die Erklärung, dass eine bereits erfolgte Anmeldung einer eintragungspflichtigen Tatsache wieder zurückgezogen werde, ist wirkungslos (6 Ob 229/02y).
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Gem § 13 Abs 3 PSG ist § 3 FBG auf die Privatstiftung sinngemäß anzuwenden, da die Stiftung keine Firma, keinen Gesellschaftsvertrag und keine Satzung hat. Bei der Privatstiftung ist an Stelle der Firma der Name der Privatstiftung, an Stelle von Satzung auf die Stiftungsurkunde abzustellen. Daher sind bei der Gründung der Privatstiftung die Firmenbuchnummer, der Name der Privatstiftung, die Rechtsform, der Sitz der Stiftung, die für Zu...