Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 2 Hauptbuch
Kommentierung
1
Ein ausländischer Rechtsträger ist nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn er in Österreich eine Zweigniederlassung hat (§ 13 Abs 1 HGB; § 107 Abs 1 GmbHG; § 254 Abs 1 AktG). Einzutragen ist aber nicht etwa die Zweigniederlassung, der keine eigene Rechtsfähigkeit zukommt, sondern der ausländische Rechtsträger selbst. In die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers sind die in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen aufzunehmen (§ 13 Abs 2 zweiter Satz HGB). In das Firmenbuch sind die Angaben gem § 3 FBG sowie die für „einen Rechtsträger“ im FBG vorgesehenen besonderen Angaben einzutragen. Damit sind wohl die für den entsprechenden inländischen Rechtsträger im FBG vorgesehenen Eintragungen gemeint (ecolex 1999/312, 777).
2
Auch ohne Firmenbucheintrag ist jeder, der ein Grundhandelsgewerbe (eines der in § 1 Abs 2 Z 1 bis 9 HGB genannten Handelsgewerbe) betreibt, Musskaufmann (EvBl 1963/247), wobei nur offen bleibt, ob er Vollkaufmann oder Minderkaufmann ist. Die Kaufmannseigenschaft beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme des Betriebs eines Handelsgewerbes gem § 1 Abs 2 HGB. Vollkaufmann iSd HGB ist derjenige, der selbständig (selbständig ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, in fremdem oder eigenem...