Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 1 Firmenbuch
Kommentierung
1
Das auf ADV umgestellten Firmenbuch (siehe § 29 Abs 1 FBG) vereinigt in sich die Funktion der früher getrennt und händisch geführten Handels- und Genossenschaftsregister. Anlässlich der Einführung des Firmenbuchs wurde der Informationswert der bisherigen Register in einigen Punkten erhöht und eine Angleichung an die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen. – Siehe Koch/Zoubek, Öffentliche Bücher und Datenbanken des Bundes (2003), AnwBl 2004, 194; Schoibl/Gruber, Miszellen zum Firmenbuchgesetz 1991, WBl 1991, 109.
2
Das aus dem Hauptbuch (§ 2 FBG; § 13 HGB) und aus der Urkundensammlung (§ 12 FBG) bestehende Firmenbuch dient der Verzeichnung (diese setzt immer einen Gesetzesauftrag voraus: 6 Ob 40/01b) und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem FBG (§§ 3 ff) oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (§ 1 Abs 2 FBG). Aufgabe des Firmenbuchs ist es also, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. Zweck des Firmenbuchs ist nicht primär der Schutz aller möglichen Rechte...