Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 41 Zustellungen an Gesellschafter ohne gesetzliche Vertreter
Kommentierung
1
Nach den Materialien (1588 BlgNR 20. GP 4) hat das Gericht keine Erhebungen über weitere persönliche Anschriften durchzuführen; stehen nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Geschäftsanschrift der Gesellschaft keine weiteren Anschriften der Organe zur Verfügung, kann sofort die öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei veranlasst werden. Ist der Rechtsträger aber unvertreten, dürfte die Fiktion der Zustellung durch Aufnahme in die Ediktsdatei nicht tragfähig sein (Schenk in Straube, HGB3 I 135).
2
Der Abs 2 wurde durch das GesRÄG 2004, BGBl I 2004/67, angefügt. Auszugsweise lauten die Materialien (466 BlgNR 22. GP) wie folgt:
Das in der Praxis bewährte Löschungsverfahren kann jedoch nur in jenen Fällen ein adäquates Mittel der angestrebten Bereinigung des Firmenbuchs bieten, in denen vertretungsbefugte Organe vorhanden, wenn auch nicht auffindbar sind. Bei jenen Gesellschaften, die über keine vertretungsbefugten Organe verfügen, weil diese zurückgetreten, abberufen oder verstorben sind, stößt das Löschungsverfahren in seiner bisherigen Ausgestaltung an seine Grenzen. Auch die Fiktion der Zustellung du...