Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 40 Vermögenslosigkeit
Kommentierung
1
§ 40 ist auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (§ 42) anzuwenden und dient der Durchsetzung von öffentlichen und nicht von privaten Interessen der Gesellschaft (RdW 2001/377). § 40 Abs 1 enthält die widerlegbare Vermutung der Vermögenslosigkeit, wenn der Jahresabschluss zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre nicht vorgelegt wird. Besitzt die Gesellschaft offenkundig ein Vermögen, greift die Vermutung nicht ein. Aushaftende Stammeinlagen schließen die Vermutung nur dann aus, wenn die Forderung der Gesellschaft auf Volleinzahlung einen Vermögenswert darstellt, was aber nur dann der Fall sein kann, wenn die Forderung einbringlich ist.
2
Die Löschung einer AG kann nur auf Antrag der nach dem Sitz der zuständigen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen erfolgen. Ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen, hat das Firmenbuchgericht von Amts wegen zu prüfen. Der Gesellschaft selbst werden im Verfahren nach § 40 FBG weder subjektive Rechte noch Partei- oder Beteiligtenstellung zugestanden (RdW 2001/377; WBl 2002, 282). Ob die Löschung der AG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 FBG auch wirklich erfolgt, steht im gebundenen Ermes...