Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 33 Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
Kommentierung
1
Die Einsicht in das Firmenbuch kann durch Einsicht in die in Mappenform geführte Urkundensammlung, durch Einsicht in die ADV-Urkundensammlung, durch Einsicht in das ADV-Hauptbuch durch Firmenbuchauszüge und durch Einsicht in den Fr-Akt erfolgen.
2
Die Einsicht in die Urkundenmappe ist öffentlich und gebührenfrei. Die Einsicht in die elektronische Urkundensammlung ist öffentlich und Ausdrucke sind gebührenpflichtig. Die Einsicht in das ADV-Hauptbuch ist öffentlich und Ausdrucke sind gebührenpflichtig. Der Fr-Akt ist nicht öffentlich.
3
Die Akteneinsicht ist vom Rechtspfleger den Firmeninhabern, vertretungsbefugten Organen der Gesellschaft, Bevollmächtigten (Rechtsanwälten, Notaren) und dritten Personen dann zu gewähren, wenn entweder alle an der Sache beteiligten Personen zustimmen oder diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (siehe § 180 Geo iVm § 219 ZPO; siehe auch Schenk in Straube, HGB3 I § 9 Rz 6).