Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31 Löschung von Eintragungen
Kommentierung
1
Gelöschte Daten bleiben in der Datenbank des Firmenbuchs durch Herstellung eines „historischen“ Firmenbuchauszugs, der zu jedem Datum nach der Ersterfassung des Rechtsträgers erstellt werden kann, abfragbar. Die „historischen Daten“ sind durch ein Rautezeichen besonders gekennzeichnet.