Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 29 Datenbank des Firmenbuchs
Kommentierung
1
Eintragungen im Hauptbuch sind durch Eingabe in der Datenbank des Firmenbuchs zu vollziehen. Bei der Speicherung ist ein Verweis auf den zugrunde liegenden Gerichtsbeschluss und das Datum des Vollzugs aufzunehmen. Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch gem § 26 FBG berichtigt werden (§ 32 FBG).
2
Gem § 10 HGB sind die Eintragungen in der Ediktsdatei und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung mit ihrem gesamten Inhalt zu veröffentlichen. Mit der Aufnahme in die Ediktsdatei gilt die Eintragung als bekannt gemacht; sie muss mindestens einen Monat abfragbar sei. Die Veröffentlichungen in der Wiener Zeitung sind innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Die Einschaltungskosten sind mit dem betroffenen Rechtsträger direkt zu verrechnen. In der Datenbank vorgenommene Eintragungen über Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gelten als bekannt gemacht und müssen nicht veröffentlicht werden. Daher treten die Publizitätswirkungen des § 15 HGB ebenso wie jene nach § 25 und § 28 HGB ausschließlich auf Grund der Eintragung ein (Zib, WBl 1992, 289). Für Kapitalgesellschaften bleibt es bei der Bekanntmachung.