Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 28 Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch -Umstellung des Firmenbuchs auf ADV
Kommentierung
1
Die in der ADV-Datenbank gespeicherten Firmenbucheintragungen sind auch über das Internet abrufbar. Die Abfrage des Firmenbuchstands über das Internet ist kostenpflichtig. Die Verrechnung der Gebühren erfolgt durch Verrechnungsstellen, die vom BMJ mit der Abwicklung der Abfragen beauftragt worden sind (www.justiz.gv.at). Ein Interessent muss zur Erlangung der Abfrageberechtigung eine Kontonummer (Account) haben (siehe bei Szöky, Firmenbuchverfahren 43).