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Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 26 Berichtigungen

Erich Feil

Kommentierung

1

Ist dem Firmenbuchgericht beim Vollzug eines Eintragungsantrags ein Fehler unterlaufen (zB unrichtiges Geburtsdatum, unrichtige Namensschreibweise), ist dieser Fehler auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (siehe § 26 iVm § 32 Abs 2 FBG). handelt es sich dabei um einen Schreibfehler oder um andere offensichtliche Unrichtigkeiten, ist ein Verfahren nach § 18 FBG nicht notwendig. Einem Antrag auf Berichtigung eines Eintragungsfehlers sind keine Urkunden anzuschließen, da diese bereits vorgelegen haben. Das Firmenbuchgericht entscheidet über einen Berichtigungsantrag mit Beschluss; dieser hat den Wortlaut der Eintragung zu enthalten. Der Berichtigungsbeschluss ist dem Antragsteller bzw seinem Bevollmächtigten und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Darüber hinaus ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und die OeNB zu benachrichtigen (§ 22 FBG).

2

Betrifft der Berichtigungsbeschluss einen Einzelkaufmann, gilt dieser bereits durch die Eintragung in die Datenbank des Firmenbuchs als bekannt gemacht und muss nicht mehr in der Ediktsdatei bzw im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart werden. Die öffentliche Bekanntmachung der Berich...

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