Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 24 Zwangsstrafen
Kommentierung
1
§ 24 FBG nennt die Fälle, in denen das Firmenbuchgericht das Zwangsstrafverfahren einzuleiten hat, uzw zur Befolgung einer öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht (Schenk in Straube, HGB3 I 128 nwN), zur Zeichnung der Namensunterschrift, zur Einreichung von Schriftstücken im Zusammenhang mit Anmeldungsvorschriften und zur Unterlassung eines Firmengebrauchs. Auch die Missachtung des § 14 FBG (fehlende oder unzureichende Angaben der Firmendaten auf Geschäftspapieren) kann zur Einleitung eines Zwangsstrafverfahrens führen.
2
Sonderbestimmungen über Zwangsstrafen sind in den §§ 283 HGB, 258 AktG und 125 GmbHG enthalten. Wird eine Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach den §§ 277 ff HGB verhängt, ist § 283 HGB gegenüber § 24 FBG die allgemein anwendbare Spezialnorm, sodass die finanziellen Konsequenzen die Gesellschaft treffen (Schenk in Straube, HGB3 I 129 mwN; ecolex 2002/169, 436). Bei einer Insolvenz der offenlegungspflichtigen Gesellschaft kann die Offenlegungspflicht nicht mehr gegen den Geschäftsführer verfolgt werden (6 Ob 25/01x). Gem § 283 HGB verhängte Zwangsstrafen haben primär Beugecharakter zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung (ecolex 2001/84; Zf...