Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 23 Einschreiten von Notaren
Kommentierung
1
Für (inländische: 6 Ob 12/94) Notare besteht gem § 23 FBG unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Vermutung einer Bevollmächtigung zur Vertretung von Anmeldepflichtigen; der Notar kann sich aber auch auf eine tatsächlich erteilte Vollmacht berufen, ohne diese dem Gericht nachweisen zu müssen (§ 30 Abs 2 ZPO; § 5 NO), und er kann auch auf Grund einer Vollmacht nach § 12 Abs 2 HGB einschreiten. Die Rechtswirkungen der einzelnen Arten des Einschreitens als Vertreter sind verschieden. § 23 FBG ist eine reine Verfahrensvorschrift für Zweifelsfälle bei Bevollmächtigung (EvBl 1998/73 = ecolex 1998, 639 = RdW 1998, 137 = AnwBl 1998, 418 = HS 28.124).
2
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem (inländischen: EvBl 1994/136 = WBl 1994, 381 = ecolex 1995, 263 = GesRZ 1994, 231; siehe aber bei Gellis/Feil, GmbHG5 § 4 Rz 13 und Burgstaller in Jabornegg, HGB § 12 Rz 20, 21; Kostner/Umfahrer, GmbH5 Rz 441, 699; Czernich, GesRZ 2001, 19) Notar beurkundet oder beglaubigt, wird gem § 23 FBG (widerlegbar) vermutet, dass der Notar bevollmächtigt ist, im Namen der/die zur Vornahme der Anmeldung Verpflichteten Eintragungen beim Firmenbuch zu beantragen, in der betreffenden Firm...