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Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 22 Benachrichtigungen

Erich Feil

Kommentierung

1

Über die Zustellungen hinaus (§ 21) hat das Firmenbuchgericht die in § 22 FBG genannten Personen und Behörden bzw Körperschaften zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung allein begründet für den Empfänger keine Rekurslegitimation.

2

Gem § 22 Abs 3 werden die Benachrichtigungen auf automationsunterstütztem Weg durchgeführt; das Datenverarbeitungssystem übermittelt diese Eintragungen automatisch an die in § 22 genannten Institutionen, ohne dass es einer Zustellanordnung des Entscheidungsorgans bedarf.

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