Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Benachrichtigungen
Kommentierung
1
Über die Zustellungen hinaus (§ 21) hat das Firmenbuchgericht die in § 22 FBG genannten Personen und Behörden bzw Körperschaften zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung allein begründet für den Empfänger keine Rekurslegitimation.
2
Gem § 22 Abs 3 werden die Benachrichtigungen auf automationsunterstütztem Weg durchgeführt; das Datenverarbeitungssystem übermittelt diese Eintragungen automatisch an die in § 22 genannten Institutionen, ohne dass es einer Zustellanordnung des Entscheidungsorgans bedarf.