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Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 20 Entscheidung des Gerichts

Erich Feil

Kommentierung

1

Die Entscheidung des Gerichts erfolgt stets in Beschlussform (siehe auch § 36 AußStrG). Die unrichtige Bezeichnung der gerichtlichen Entscheidung ist bedeutungslos. Der Beschluss über eine Eintragung hat deren Wortlaut zu enthalten.

2

Die Bestimmung des § 36 Abs 2 AußStrG, wonach das Gericht über den Grund des Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden kann, wird im Firmenbuchverfahren kaum herangezogen werden können.

3

Gem § 36 Abs 3 AußStrG ist jeder Beschluss im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlagen und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist. Auf den übereinstimmenden Wunsch der Parteien kann es nur dort ankommen, wenn es sich um eine wirksame rechtsgeschäftliche Einigung handelt. Die Beschränkung des Gerichts auf den von den Anträgen abgesteckten Rahmen (§ 36 Abs 4 AußStrG) gilt nicht für Verfahren, die (auch) von Amts wegen eingeleitet werden können.

4

Gem § 40 AußStrG ist das Gericht an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung bzw mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese s...

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