Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 19 Unterbrechung des Verfahrens
Kommentierung
1
§ 19 FBG schafft eine fakultative Unterbrechungsmöglichkeit, wenn die Entscheidung des Firmenbuchgerichts ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist (WBl 1999/61 = RdW 1999, 24). Das Firmenbuchgericht kann sein Verfahren so lange unterbrechen, bis über das präjudizielle Rechtsverhältnis entschieden ist. Die Unterbrechung hängt von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab (WBl 1999/61 = RdW 1999, 24; 6 Ob 120/02v).
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Die Entscheidung über die Unterbrechung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Firmenbuchgerichts und kann auch erst im Rechtsmittelverfahren angeordnet werden. Von einer Unterbrechung ist abzusehen, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung überwiegt (WBl 1999/61 = RdW 1999, 24; NZ 1998, 152 = HS 28.185).
Bis zu seiner Auflösung durch die Vereinsbehörde genießt ein nicht auf Gewinn berechneter Verein volle Rechtspersönlichkeit und kann sich als Arbeitsgesellschafter an einer neu gegründeten Kommanditerwerbsges...