Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 18 Verständigung
Kommentierung
1
§ 18 FBG soll sicherstellen, dass aktenmäßig bekannte materiell Beteiligte bereits vor der Sachentscheidung in das Verfahren einbezogen und zu den maßgeblichen Umständen gehört werden (JBl 1997, 468 = EvBl 1997, 108 = HS 28.015). Wird durch eine beabsichtigte „Verfügung“ des Firmenbuchgerichts (allenfalls auch durch eine bloß deklaratorische Eintragung) in die Rechte einer im Firmenbuch eingetragenen Person eingegriffen, ist diese davon zu verständigen und zugleich unter Fristsetzung zur Äußerung aufzufordern (EvBl 1994/152, 738; 6 Ob 1045/94; 8 Ob A 2344/96f; SZ 71/175). Die Verständigung wird im Regelfall durch Zustellung einer Gleichschrift oder Ablichtung des Antrags vorzunehmen sein. Wird ein Firmenbuchverfahren von Amts wegen eingeleitet, erfolgt die Verständigung durch Mitteilung von der beabsichtigten Verfügung. Mit diesem Akt des Verfahrens wird der bisher bloß materiell Beteiligte nun auch zu einem Beteiligten im formellen Sinn (siehe auch § 2 Abs 1 AußStrG).
2
Verfügungen des Firmenbuchgerichts sind Beschlüsse, mit denen eine Eintragung oder Löschung angeordnet wird (dazu Schoibl in FS Matscher 412).
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Eine Verständigung hat erst dann zu erfolgen, wenn sich das Gericht ...