Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 17 Verbesserung
Kommentierung
1
Verbesserungsfähig sind Form- und Inhaltsmängel (siehe auch § 10 Abs 4 AußStrG; dazu NZ 1995, 70).
2
Ist eine Anmeldung unvollständig oder leidet sie an einem sonstigen behebbaren Mangel, der die Eintragung hindert, ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen; falls das notwendig sein sollte, sind dem Antragsteller die notwendigen Anleitungen zu geben. Kann schon dem Vorbringen entnommen werden, dass der die Anmeldung begründende Rechtsakt gar nicht geschaffen wurde, ist der Antrag ohne Verbesserung abzuweisen. Eine Abweisung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Antragsteller trotz der Belehrung auf Form und Inhalt seiner Anmeldung beharrt oder die Verbessserungsfrist ungenützt verstreichen lässt (NZ 1994, 214).
3
Es ist zwar grundsätzlich von der Einheit eines Anmeldungsbegehrens auszugehen und eine aus den Eintragungsgrundlagen sich ergebende Bedingtheit eines an sich selbständig denkbaren Vorgangs von einem anderen indiziert eine Junktimierung. Trotzdem kann es bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung in der Anmeldung auch nach Prüfung der Eintragungsgrundlagen objektiv zweifelhaft bleiben, ob im Fall eines Eintragungshindernisses, das ...