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Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Dokumentvorschau
Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 16 Eintragungsbegehren

Erich Feil

Kommentierung

1

Grundsätzlich gilt das Antragsprinzip (siehe auch § 8 Abs 1 AußStrG). Von Amts wegen erfolgen Eintragungen im Firmenbuch nur dann, wenn das Gesetz dies anordnet (zB § 31 Abs 2, 32, 148 Abs 2 HGB; §§ 39 Abs 2, 40 HGB; §§ 44, 88 GmbHG; § 342 EO; §§ 77a, 157a Abs 1 KO; § 82 Abs 4 AO). Das Gericht ist an den Antrag gebunden und darf nur das eintragen, was beantragt wird (HS 14.010). Entspricht ein Antrag nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und ist dieser Mangel nicht durch eine Verbesserung (§ 17 FBG) behebbar, ist der Antrag abzuweisen (HS 8021, 8022; NZ 1984, 85).

2

Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch müssen eine bestimmte Bezeichnung der begehrten Eintragung enthalten, um einen geordneten und beschleunigten Verfahrensablauf zu gewährleisten. Geht man davon aus, dass die „bestimmte Bezeichnung“ das Gericht in die Lage versetzen soll, die Eintragung vorzubereiten und die erforderlichen Daten vor Bewilligung der Eintragung in die Datenbank einzugeben, wird kein übertriebener Formalismus anzuwenden sein (RdW 1998, 74). Fehlen zB im Eintragungsbegehren einzelne der vorgeschriebenen Angaben zu den gesetzlich vorgesehenen Eintragungstatbeständen, ist das Eintragungsbegehren aber der Sachverha...

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