Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 15 Verfahren Allgemeines
Kommentierung
1
§ 15 FBG verweist auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der §§ 1 bis 80 AußStrG. Sonderregelungen enthält das FBG hinsichtlich der Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis in §§ 10 und 18, der Möglichkeit der Unterbrechung des Eintragungsverfahrens in § 19, für Zustellungen und Benachrichtigungen in §§ 21, 22 und zur Vertretung im Firmenbuchverfahren in § 23.
2
Wie bereits die Materialien zum neuen AußStrG ohne jeden Zweifel klarstellen, sollte mit dem in § 2 AußStrG geschaffenen Parteienbegriff die bisherige Rechtsprechung, insbesondere zu § 9 AußStrG aF, grundsätzlich nicht geändert, sondern vielmehr fortgeschrieben werden (RV 224 BlgNR 22. GP zu § 2 AußStrG). Die Definition des Parteibegriffs wird daher auch im Firmenbuchverfahren fortgeführt werden können. Die Rechtsprechung im Firmenbuchverfahren geht von einem abgestuften Parteienbegriff aus (6 Ob 2274/96x; 6 Ob 183/01g; siehe auch Burgstaller in Jabornegg, HGB § 15 FBG Rz 14 ff mwN; Schenk in Straube, HGB3 I § 18 FBG mwN). Einerseits sind dem Gesetzeswortlaut folgend nur jene Parteien dem Verfahren gemäß § 18 beizuziehen, in deren „in das Firmenbuch eingetragene Rechte“ durch eine vorgesehene Verfügung eingegriffen werden soll (siehe zu dieser engen ...