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Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 14 Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

Erich Feil

Kommentierung

1

Nach § 14 Abs 1 FBG kann das Firmenbuchgericht in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen (ecolex 1994, 762; WBl 1996, 165 = ecolex 1996, 173 = HS 26.265; RdW 1999/464 = JBl 1999, 60).

2

Gem § 14 Abs 3 FBG haben die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen das Gericht bei Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei deren Berichtigung und bei Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben (siehe den Katalog von Szöky, Firmenbuchverfahren 161 f). Damit hat der Gesetzgeber den Interessenvertretungen zwar keine allgemeine, aber doch eine zweckbeschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen eingeräumt. Dem Begriff „zuständige Interessenvertretung“ sind nicht alle gesetzlichen Interessenvertretungen unterzuordnen, deren Mitglieder von einer unrichtigen Eintragung im Firmenbuch betroffen sind, sondern nur diejenigen, deren Mitglied der eingetragene Rechtsträger ist (EvBl 1993/19 = ecolex 1992, 779 = Rd...

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