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Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 13 Mitteilungspflichten

Erich Feil

1

Die in § 13 Abs 1 FBG genannten Institutionen haben dem Firmenbuchgericht die von ihnen festgestellten unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen eines Rechtsträgers und die damit verbundene Anmeldung mitzuteilen. Teilt zB eine Finanzbehörde dem Firmenbuchgericht mit, dass eine Kapitalgesellschaft ihre Steuern nicht zahle, kann diese Mitteilung vom Firmenbuchgericht zum Anlass genommen werden, das Amtslöschungsverfahren gem § 40 FBG einzuleiten. Auch die Mitteilung einer Interessenvertretung, dass eine Kapitalgesellschaft keine Tätigkeit mehr ausübt, kann zur Einleitung eines Verfahrens nach § 40 FBG führen.

2

Gem § 13 Abs 2 FBG sind die zuständigen Gewerbebehörden (Bezirkshauptmannschaften, Magistrate) verpflichtet, bei den nach § 2 FBG eingetragenen Rechtsträgern die in Abs 2 genannten Änderungen und Löschungen mitzuteilen. Diese durch Gesetz aufgetragene Mitteilungspflicht ergibt sich aus der Verknüpfung der Daten des Zentralen Gewerberegisters mit der Datenbank des Firmenbuchs. Bis zu dieser Verknüpfung der Daten sind vom Zentralen Gewerberegister diese Mitteilungen an die Firmenbuchgerichte schriftlich zu übersenden und werden in die Urkundensammlung aufge...

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