TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 12 Urkundensammlung

Erich Feil

Kommentierung

1

Gem § 1 FBG ist die Urkundensammlung ein Bestandteil des Firmenbuchs; sie ist ein Hilfsverzeichnis, um den in der Datenbank aufscheinenden Firmenbuchstand durch die dazugehörigen Urkunden erläuternd zu dokumentieren. Die Urkundensammlung besteht aus der Urkunden-Mappe (siehe auch § 33 FBG) und aus der elektronischen Urkundensammlung. Die Urkundensammlung ist grundsätzlich öffentlich und für jedermann ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses einsehbar (ZfRV 2001/22, 70 = WBl 2001/123, 185). Der Publizitätsschutz des § 15 HGB erstreckt sich allerdings nur auf die Eintragungen im Hauptbuch und nicht auch auf die Urkunden in der Urkundensammlung. Daten aus der Urkundensammlung, die nach § 29 Abs 2 FBG als Teil der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert wurden, genießen nicht den Schutz des § 15 HGB (Schenk in Straube, HGB3 I § 12 FBG). - Siehe Fellner, OGH zu Registerpublizität der Urkundensammlung des Firmenbuches, RdW 2000, 582.

2

Gem § 12 FBG sind Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, in die Urkundensammlung aufzunehmen. Eine Zurückstellung von Urkunden, die Grundlage einer Eintragung im Firmenbuch waren...

Daten werden geladen...