Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 Vereinfachte Anmeldung
Kommentierung
1
Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sind persönlich bei Gericht zu bewirken oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs 1 HGB; siehe § 35a FBG). Erfolgt eine schriftliche Anmeldung „zur Eintragung“, muss der Anmelder die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form unterschreiben; ist die Anmeldung oder der Antrag nicht auf einen Firmenbucheintrag gerichtet, genügt die einfache Unterschrift (WBl 1992, 163). Muss die Einreichung in öffentlich beglaubigter Form geschehen, muss die Echtheit der Unterschrift des Anmelders gerichtlich (bei jedem Bezirksgericht: § 121 ZPO; § 188 AußStrG) oder notariell (auch ausländischer Notar) beglaubigt sein. Eine Beglaubigung durch die in Tirol und Vorarlberg zugelassenen Legalisatoren ist nicht ausreichend. Wird ein Antragsteller bei der Firmenbuchanmeldung vertreten, ist für eine Vollmacht zur Anmeldung die gleiche Form wie für die Anmeldung selbst erforderlich, sodass dort, wo eine beglaubigte Unterfertigung des Antrags vorgeschrieben ist, auch die Vollmacht zur Vertretung öffentlich beglaubigt sein muss.
2
Keine Beglaubigung ist erforderlich bei Anmeldungen nach § 11 FBG, bei Anmeldungen durch Gebietskörperschaften, bei Änder...