Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 10 Änderungen (Löschungen)
Kommentierung
1
Ist eine eingetragene Tatsache geändert, weggefallen oder beendet, besteht gem § 10 FBG Anmeldepflicht (dazu WBl 2003/305, 540 = RdW 2003/438, 507 = ecolex 2003/341, 844 = GesRZ 2003, 298). Eine bereits eingetretene Änderung ist selbst dann einzutragen, wenn ihre Eintragung die Anmeldung weiterer eintragungspflichtiger Tatsachen bewirkt (NZ 1993, 174; NZ 1996, 279 = HS 26.240). Eine Regelungslücke hinsichtlich eintragungspflichtiger, aber gesetzwidrig längere Zeit hindurch nicht zur Eintragung angemeldeter Änderungen, die inzwischen nicht mehr aktuell sind, ist im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 4 Z 6 und 10 Abs 1 FBG nicht zu erkennen ( = GeS 2004, 312 = RdW 2004, 198).
2
Der OGH hält an der Rechtsprechung fest, wonach es dem Firmenbuchgericht verwehrt ist, erst in der Zukunft eintretende Änderungen einzutragen (GeS 2003, 444 = WBl 2003/334, 597 = RdW 2003/627, 705). Die Anmeldung erst künftig eintretender Änderungen kann nur dann zur Eintragung führen, wenn diese Änderungen bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Firmenbuchgerichts auch eingetreten sind (WBl 1997, 301 = ecolex 1997, 505 = SZ 70/17 = HS 28.099). War daher zum Zeitpunkt der Entscheidung...