Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 9
Kommentierung
1
Die Auflösungsgründe von Rechtsträgern sind in den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften enthalten (siehe §§ 131 ff, 171 HGB, § 203 AktG, § 84 GmbHG, § 36 GenG, § 26 SpG und § 35 PSG). Gem § 39 Abs 1 FBG tritt die Auflösung eingetragener Gesellschaften auch mit Rechtskraft des Beschlusses des Konkursgerichts ein, mit dem ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde; eine Fortsetzung ist nur möglich, wenn bescheinigt wird, dass kein Konkursgrund vorliegt und die Gesellschaft über ausreichendes Vermögen verfügt (GesRZ 1994, 286 = ecolex 1994, 762 = NZ 1993, 282; Schenk in Straube, HGB3 I § 8 FBG). Sofern die Möglichkeit einer Fortsetzung der Gesellschaft besteht und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (siehe zB §§ 141 Abs 1 und 144 HGB), folgt der Auflösung keine Abwicklung. Sonst folgt das Liquidationsstadium.
2
Gem § 143 Abs 1 HGB ist die Auflösung der Offenen Handelsgesellschaft, wenn sie nicht infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Geschäftsführern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auch das Ausscheiden eines Gesellschafters, gleichgültig, aus welchen Gründen das Ausscheiden erfolgt, ist anzumelden (§ 143 Abs 2 HGB). Die ...