Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 8
Kommentierung
1
Sparkassen sind nach § 1 Abs 1 SpG von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund des BWG erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Kaufleute iSd HGB und sind im Firmenbuch einzutragen.
2
Sparkassen können nach § 25 Abs 1 SpG unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme oder Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen als übertragende Sparkasse. Der Vorstand jeder Sparkasse hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse. Bei Verschmelzung durch Neubildung darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, wenn die neu gebildete Sparkasse eingetragen ist. Mit der Eintragung der neu gebildeten Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die neu gebildete Sparkasse über und erlöschen die übertragenden Sparkassen. Für den Gläubigerschutz und die Wertansätze sind die §§ 226 und 228 Abs 1 AktG sinngemä...