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Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 7

Erich Feil

Kommentierung

1

Während früher nur die GmbH vom Betrieb der Vertragsversicherung ausgeschlossen war, dürfen nach dem derzeit geltenden Recht Unternehmen der Vertragsversicherung nur noch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geführt werden (§ 3 Abs 1 VAG). Während Versicherungsaktiengesellschaften Versicherungen nur gegen Prämie abschließen dürfen, ist für die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit typisch, dass die Vereinsmitgliedschaft und das Bestehen des Versicherungsvetrags untrennbar miteinander verknüpft sind; die Vereinsmitglieder sind sowohl Versicherte als auch - in ihrer Gesamtheit - Versicherer. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind Kaufleute iSd HGB und können neben Versicherungen auf Gegenseitigkeit auch solche auf Prämien abschließen. Der Verein entsteht gem § 39 VAG erst mit der Eintragung in das Firmenbuch, wobei § 34 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 AktG anzuwenden ist. Um möglichst gleiche Voraussetzungen für die Tätigkeiten der Aktiengesellschaft und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zu schaffen, wurden in allen Belangen, in denen nicht die Eigentümlichkeiten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit besondere ges...

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