Firmenbuchgesetz (FBG)
1. Aufl. 2005
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§ 6
Kommentierung
1
Den obligatorischen Inhalt des Genossenschaftsvertrags bestimmt § 5 GenG. Das Genossenschaftsstatut darf nur so weit vom Gesetz abweichen, als das im GenG ausdrücklich vorgesehen ist. Fehlt ein in § 5 GenG angeführter Regelungspunkt in der Satzung, darf die Genossenschaft nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Mit der Eintragung in das Firmenbuch entsteht allerdings die Genossenschaft ohne Rücksicht auf irgendwelche Satzungsmängel (dazu Terlitza, NZ 2001, 357). § 6 Abs 1 Z 1 bis 7 FBG nennt weitere Eintragungen, die im Firmenbuch vorzunehmen sind. Eintragungen nach Abs 1 Z 6 und 7 gelten gem § 6 Abs 2 FBG als bekannt gemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.
2
Der in das Firmenbuch eingetragene (registrierte) Genossenschaftsvertrag muss gem § 6 Abs 1 GenG im Auszug veröffentlicht werden und dieser Auszug muss die in Abs 2 Z 1 bis 6 genannten Angaben enthalten.
3
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen der Genossenschaft: siehe §§ 5, 6, 24b, 39, 40, 81 GenG. Verschmelzung von Genossenschaften: siehe GenVG BGBl 1980/223 idF BGBl 1981/131, 1993/458 und 1996/304.
Die Revisionspflichten regeln §§ 1 ff GenRevG 1997, BGBl I 1997/127. Gem § 1 GenRevRÄG sind Genossenschaften mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr im Rahmen der Revision zu prüfen. Bei Genossenschafte...