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Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 5a

Erich Feil

Kommentierung

1

§ 5a FBG wurde durch das GesRÄG 2004 (SE-Gesetz - SEG; BGBl I 2004/67) eingeführt und ist deswegen erforderlich, weil die grenzüberschreitende Sitzverlegung und das monistische System vorerst nur für die SE möglich sein sollen (466 BlgNR 22. GP 37). Gem § 16 SEG muss bei einer Sitzverlegung einer SE nach Österreich für die Offenlegung der Informationen gesorgt werden, die notwendig sind, um den Interessierten die Möglichkeit zu geben, Urkunden über allenfalls noch nachwirkende Organisationsmaßnahmen im früheren Register nachzuvollziehen. Nach § 5a Z 1 FBG sind daher im Fall der Sitzverlegung nach Österreich auch die bisherige Firma der SE, ihr bisheriger Sitz, das Register, bei dem sie geführt wurde, und die bisherige Nummer ihrer Eintragung in dieses Register in das Firmenbuch einzutragen. Das Erfordernis der Eintragung der geplanten Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat ergibt sich aus § 15 SEG, der in seinem Abs 4 auch die einzutragenden Tatsachen konkretisiert (466 BlgNR 22. GP 37).

2

Da die Mitglieder des Verwaltungsrats für die SE vertretungsbefugt sind, sind sie, ebenso wie externe geschäftsführende Direktoren, schon wegen des allgemeinen Eintragungstatbestands nach § 3 Z 8 FBG in das Firmenbuch einzut...

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