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Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb
ISR.2017.06.R.03
ErbStG § 27; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65
Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.
BFH Urt. - II R 37/13
S. 214
Das Problem: § 27 ErbStG soll bei mehrmaligem Übergang eines Vermögens von Todes wegen innerhalb von zehn Jahren zwischen Personen der Steuerklasse I Härten ausgleichen, die mit der mehrfachen Besteuerung desselben Vermögens nach dem ErbStG verbunden sind. Der Umfang der Ermäßigung ist abhängig von dem Zeitraum, der zwischen den beiden Erwerben bzw. – genauer gesagt – den jeweiligen Steuerentstehungszeitpunkten i.S.d. § 9 ErbStG liegt. Maximal wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt, wenn nicht mehr als ein Jahr zwischen den beiden Steuerentstehungszeitpunkten liegt.
Die Vorschrift ist hoch praxisrelevant: Wählen in etwa gleichaltrige Ehegatten das sog. Berliner Testament, setzen sie sich gegenseitig zu Erben und die Kinder zu Schlusserben ein. Dann ist eine mehrfache Besteuerung des übergehenden Vermögens innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren wahrscheinlich. Voraussetzung der Ermäßigung ist gem. § 27 Abs. 1 ErbStG allerdings, dass „nach diesem Gese...