ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 27. 3. Steuerfestsetzung., BGBl. Nr. 141/1955, gültig ab 15.07.1955
III. Teil Veranlagung und Einhebung
§ 27. 3. Steuerfestsetzung.
Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr entsprechende Betrag der Steuer vom Finanzamt vorläufig festzusetzen. Der festgesetzte Betrag wird binnen einem Monat nach der Zustellung des Steuerbescheides fällig.
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