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ISR 5, Mai 2017, Seite 157

Bei Vornahme einer grenzüberschreitenden Fusion darf der Aufschub der Besteuerung eines Wertzuwachses nicht vom Nachweis des Nicht-Vorliegens einer hauptsächlich steuerlichen Motivation des Vorgangs abhängig gemacht werden

David Eisendle

ISR.2017.05.R.04

AEUV Art. 49; Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen Art. 11 Abs. 1 Buchst. a

1. Da durch Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, keine abschließende Harmonisierung erfolgt, erlaubt das Unionsrecht, die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen im Hinblick auf das Primärrecht zu beurteilen, obwohl diese Rechtsvorschrift erlassen wurde, um die durch diese Bestimmung gewährte Möglichkeit in nationales Recht umzusetzen.

2. Art. 49 AEUV und Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die im Fall einer grenzüberschreitenden Fusion die Gewährung der gemäß dieser Richtlinie auf einen solchen Vo...

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