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Die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG sind auf nationale Steuerregelungen grundsätzlich anwendbar
ISR.2017.01.R.02
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; Art. 6 Abs. 1
1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach einer Person entstandene Berufsausbildungskosten in Abhängigkeit vom Alter dieser Person steuerlich unterschiedlich behandelt werden, in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, da sie bezweckt, den Zugang junger Menschen zur Ausbildung zu fördern.
2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer steuerlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach Personen, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, ihre Ausbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen dürfen, während dieses Abzugsrecht für Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, begrenzt ist, nicht entg...