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ISR 7, Juli 2017, Seite 242

Keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus einem Forderungsverzicht aufgrund Gewerblichkeitsfiktion nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG

Julian Böhmer und Tim Mundhenke

ISR.2017.07.R.01

EStG 2009 i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 1, § 21, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2

Zu den bei ausländischen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht der Ertrag aus einem gläubigerseitigen Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, mit dem die Körperschaft den Erwerb der Immobilie finanziert hatte.

BFH Urt. - I R 76/14

Das Problem: Investitionen in inländische Immobilien durch ausländische Investoren werden häufig über ausländische Kapitalgesellschaften durchgeführt, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich im Ausland befinden. Dadurch und durch die konkrete Ausgestaltung der Verträge zur Verwaltung der inländischen Immobilien soll eine Betriebsstätte und der Anfall von Gewerbesteuer vermieden werden.

Werden diese Vorgaben beachtet, ergibt sich (nur) eine inländische beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft für die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus der Veräußerung der Immobilie. Dabei handelt es sich bei isolierter Betrachtung allein um Einkünfte aus Vermögensverwaltung. Das EStG fingiert für bestimmte Einkünfte ausländische...

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