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Steuerliche Auskunftspflichten eines Kreditinstituts in Deutschland gehen einem strafbewährten Bankgeheimnis vor, dem eine Zweigniederlassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt; die Anzeigepflicht für Nachlassvermögen nach § 33 ErbStG, das von einer österreichischen Zweigstelle einer deutschen Sparkasse verwaltet wird, verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, auch wenn die Offenbarung der Vermögensgegenstände mit dem österreichischen Bankengeheimnis kollidiert
ISR.2016.06.R.02
AEUV Art. 49
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.
- Sparkasse Allgäu
Das Problem: Inländische Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit auch über unselbständige Zweigstellen (Betriebsstätten) in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, unterliegen zwei Rechtsregimen. Zum einen müssen sie die Vorschriften in ihrem Sitzstaat beachten, zum anderen gelten für die Zweigstellen die Vorschriften im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat. In Bereichen, die nicht harmonisiert sind, kann es dadurch zu Pflichtenkollisionen kommen. In dieser Situation befand sich auch die Sparkasse Allgäu, die Kläger...