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Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen
EStG 2009 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; EStG 2009 vom § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teils 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teils 2; AEUV Art. 45; DBA LUX 2012 Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Buchst. d; EStG 2009 § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG VZ 2016; EStG 2009 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. Aa; SGB 5 § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 228 Abs. 1 Satz 2; SGB 11 § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; EStG VZ 2014
X R 11/20
1. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV gebietet es, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine –wie von Buchst. a der S. 158Vorschrift vorausgesetzt– Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente. (Rz. 23)
2. Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Buchst. c EStG „keinerlei“ steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen. (Rz. 40)
X R 28/20
1. s. Leitsatz 2 X R 11/20
2. Vorsorgeaufwendungen, die bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit bereits der Beschäf...