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ISR 7, Juli 2016, Seite 247

EuGH-Generalanwalt Wathelet plädiert für die Übertragung der National-Grid-Indus-Rechtsprechung für die Wegzugsbesteuerung von Gesellschaften auf natürliche Personen: Die sofortige Besteuerung bestimmter stiller Reserven nach portugiesischem Recht verstößt gegen die Grundfreiheiten; die Steuer kann jedoch bei Wegzug definitiv festgesetzt und ihre Erhebung gegen Sicherheitsleistung aufgeschoben werden

Thomas Henze

ISR.2016.07.R.03

AEUV Art. 21, 45, 49; EWR-Abkommen Art. 28, 31

Generalanwalt M. Wathelet schlägt folgende Entscheidung vor:

Indem die Portugiesische Republik die Bestimmungen der Art. 10 und 38 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (Einkommensteuergesetz für natürliche Personen) erlassen und beibehalten hat, die vorsehen, dass ein Steuerpflichtiger, der Gesellschaftsanteile austauscht und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder Aktiva und Passiva im Zusammenhang mit einer auf individueller Basis ausgeübten Tätigkeit überträgt und dafür Gesellschaftsanteile an einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, im ersten Fall – für die betreffenden Vorgänge – nicht zugeordnete Gewinne in die Steuerbemessungsgrundlage des letzten Besteuerungszeitraums einbeziehen muss, in dem er noch als gebietsansässiger Steuerpflichtiger galt, und im zweiten Fall keinen Anspruch auf Aufschub der Besteuerung des betreffenden Vorgangs hat, hat sie gegen die Art. 21, 45 und 49 AEUV und gegen die Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens, soweit die genannten nationalen Bestimmungen Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem EWR-Staat betreffen, der kein Mitgliedstaat der EU ist, und mit dem die Portugiesische Republik e...

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