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ISR 07, Juli 2016, Seite 237

Vercharterung von Handelsschiffen – gewerbesteuerliche Kürzung bei Weitervercharterung

Christian Kahlenberg

ISR.2016.07.R.02

EStG 2002/2009 § 5a Abs. 2 Satz 2; GewStG 2002 § 9 Nr. 3

Die Weitervercharterung von Handelsschiffen führt beim Zweitvercharterer nur dann zur Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte i.S.d. § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG 2002, wenn dieser die Schiffe selbst ausgerüstet hat.

BFH Urt. - I R 40/15

Das Problem: Gewerbesteuerlicher Anknüpfungspunkt ist der stehende Gewerbebetrieb im Inland, der einerseits kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG), andererseits kraft unternehmerischer Betätigung begründet wird (§ 2 Abs. 1 GewStG). Sofern Einkünfte nicht auf den inländischen Gewerbebetrieb entfallen, können sie aus dem Gewerbeertrag zu kürzen sein, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage (§ 9 GewStG) existiert. Im unternehmerischen Bereich kommt hier § 9 Nr. 3 GewStG entscheidende Bedeutung zu, der diejenigen Gewinnanteile aus dem Gewerbeertrag „herausschneidet“, der auf eine nicht im Inland befindliche Betriebsstätte entfällt. Maßgebend hierbei ist nach h.M. das Betriebsstättenverständnis in § 12 AO (z.B. Gosch in Blümich, § 9 GewStG Rz. 218; Kahlenberg, ISR 2015, 380 m.w.N.). Hierdurch kommt das der Gewerbesteuersystematik immanente Territorialitätsprinzip zum Ausdruck.

Eine Sonderbehand...

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