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Gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr – Keine Anwendung auf die Binnenschifffahrt
ISR.2017.01.R.01
GewStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5; GewStG 1991 § 11 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3; EStG 1958 bis 1997 § 34c Abs. 4; EStG 1997 i.d.F. des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes/2002 § 5a
1. Die gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gem. § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) greift auch, wenn mit den Schiffen ausschließlich Güter transportiert werden.
2. Die Kürzung gilt nur für die Seeschifffahrt. Binnenschifffahrtsunternehmen können die Begünstigung des § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) nicht in Anspruch nehmen.
BFH Urt. - I R 60/14
Das Problem: Neben anderen Steuerarten enthält auch das Gewerbesteuergesetz Sonderregelungen für die internationale Seefahrt. So ordnet § 9 Nr. 3 Satz 2–5 GewStG eine spezielle Freistellung für bestimmte Schifffahrtsunternehmen an. Um diese mit dem JStG 1997 (BStBl. I 1996, 1523) eingeführte Regelung ging es in dem hier zu besprechenden Urteil des BFH. Für das Verständnis der in Rede stehenden Norm ist es angebracht, zunächst den systematischen Ansatz des Gewerbesteuergesetzes herauszustellen, nur inländische Gewinne der Besteuerung zu unter...