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Ehegattensplitting bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht: einstufige und gemeinsame Prüfung der Einkunftsgrenzen
ISR.2016.01.R.05
EStG 2009 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10; DBA-Österreich 2000 Art. 18 Abs. 1 und 2
Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 2009) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2009 auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (gegen R 1 EStR 2012)
BFH Urt. - I R 16/14
Das Problem: Der Kläger (Kl.) lebte im Streitjahr 2009 zusammen mit seiner Ehefrau in Österreich. Beide besitzen die österreichische Staatsangehörigkeit. Der Kl. erzielte im VZ 2009 nach deutschen steuerlichen Vorschriften ermittelte weltweite Einkünfte von 18.791,83 €, während seine Ehefrau keine Einkünfte erzielte.
In den Einkünften des Kl. war eine Leibrente enthalten, deren im Inland steuerpflichtiger Ertragsanteil von 56 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sich nach Abzug des anteiligen Werbungskostenpauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) von 49 € auf 8.977 € belief.
Weiterhin erzielte der Kl. nur in Österreich steuerpflichtige Einkünfte von insgesamt 9.814,83 €, darunter neben Leistungen der betrieb...